Nur noch bis
31.12.2021
Danach keine unbefristete Stundung
mehr möglich!
Beginnen Sie mit dem ersten Schritt!
- Wer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert, muss in Deutschland nach § 6 AStG den Wertzuwachs seiner Beteiligung versteuern.
- Diese Steuerbelastung stellt aufgrund ihrer Höhe und dem fehlenden Liquiditätszufluss oftmals eine Herausforderung für Unternehmer dar.
- Bei einem Wegzug in ein anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Zypern) können Unternehmer nur noch bis zum 31.12.2021 eine unbefristete und zinslose Stundung in Anspruch nehmen.
- Ab 01.01.2022 entfällt diese vorteilhafte Möglichkeit, allenfalls könnte noch eine Ratenzahlung über 7 Jahre möglich sein.
- Wir bereiten gemeinsam schnell und sorgfältig Ihre Auswanderung vor.
- Wir planen mit Ihnen gemeinsam ihre künftige Beteiligungs- und Unternehmensstruktur und ergreifen mit Ihnen gemeinsam alle notwendigen Schritte für Ihre reibungslose und wirtschaftlich tragbare Wohnsitzverlagerung.
- Wir begleiten Sie auch bei der Verlagerung Ihres Unternehmens.
- Eröffnen Sie sich noch in diesem Jahr mit einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland die vielfältigen Möglichkeiten internationaler Unternehmensstrukturen.
Wir planen für Sie daher vorausschauend und sorgen dafür, dass Sie auch nach Auswanderung Ihre neue Heimat frei genießen können.
- vorausschauende Planung
- Klare Informationen (auch solche, die Berater gerne verschweigen)
- wertvolles internationales Experten-Netzwerk
- Zukunftssichere Berücksichtigung steuerlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Faktoren
- individuelles Projektmanagement für die Umsetzung Ihrer Wohnsitzverlagerung
- zentrale Koordinierung der eingebundenen Fachgebiete
Mit der Strategischen Unternehmensberatung sind Sie sicher auf Erfolgskurs und können voll durchstarten.
Besuchen Sie uns vor Ort in Zypern und erkunden dieses Unternehmer-Paradies in der EU
Kurz und knapp: Nein. Die Steuer wird zwar zum Zeitpunkt des Wegzuges berechnet, festgesetzt wird diese jedoch erst mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres. Regelmäßig also erst im Folgejahr. Sie ist daher auch erst im Folgejahr zu zahlen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Stundung. Nach aktueller Gesetzeslage ist diese bei einem Wegzug innerhalb der EU zinslos und unbefristet möglich. Das beutet, die Steuer muss erst gezahlt werden, wenn die Stundung aufgehoben wird (z.B. weil die Anteile verkauft werden).
Mehr > Derzeit befindet sich eine Neufassung des § 6 AStG im Gesetzgebungsverfahren, wonach bei Wegzügen nach dem 01.01.2022 eine Stundung generell nur noch gegen Sicherheitsleistung und mit einer Ratenzahlung in maximal 7 Raten möglich sein wird. Begleitet wird dies von weiteren Änderungen, die die Wegzugsbesteuerung noch mehr verschärfen.
Die klassische Wegzugsbesteuerung aus § 6 AStG betrifft immer nur den Anteilseigner. Hiervon zu unterscheiden ist die steuerliche Entstrickung, die im Einkommenssteuergesetz geregelt ist. Diese greift jeweils, wenn Betriebsvermögen (auch ganze Unternehmen) ins Ausland verlagert werden.
Mehr > Es ist ohne entsprechende Planung also durchaus möglich, dass bei einem Wegzug ins Ausland plötzlich auf privater Ebene und auf Ebene des Unternehmens sämtliche stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Unvorbereitet führt dies meist zu einer existenziellen Liquiditätskrise.
Tatsächlich gibt es Möglichkeiten die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu vermeiden. In der Praxis kommt es dabei jedoch meist lediglich zu einer anderen Art der Besteuerung. Mehr > Ein „Vermeiden“ im Sinne der Umgehung einer Besteuerung ist legal in der Regel nicht möglich. Über entsprechende Gestaltungen können bei vorausschauender Planung jedoch Höhe und Zeitpunkt der anfallenden Steuer so gesteuert werden, dass diese nicht zu einer problematischen Liquiditätsbelastung führen.
Ja, das ist grundsätzlich richtig. Wenn Sie kein Unternehmen bzw. keine Beteiligung haben, müssen Sie darauf bei Wegzug auch keine Steuern zahlen. Allerdings sollten Sie sich Fragen, was das für die Zukunft bedeutet. Auch ist es nicht unbedingt möglich eine Kapitalgesellschaft in Deutschland „mal eben zu schließen“. Dieser Weg ist ohne Einschränkungen also nur gangbar, wenn Sie etwas Vorlaufzeit einplanen und im Geschäftsbereich Ihrer Gesellschaft nicht weiter tätig werden möchten. Auch fallen in der Regel bei der Schließung des Unternehmens weitere Ertragssteuern an, die im Extremfall ebenso hoch sind, wie die Wegzugsbesteuerung, allerdings regelmäßig nicht gestundet werden.
Mehr > An dieser Stelle möchten wir vor der allzu freudigen, ungeprüften Übernahme von Konzepten anderer Unternehmer warnen. Ob diese Konzepte für Sie passen und ob diese tatsächlich legal sind ist oft zweifelhaft. Bedenken Sie, dass diese Sachverhalte bei Betriebsprüfungen häufig erst 5, 7 oder sogar 10 Jahre später vom Finanzamt gewürdigt werden, auch wenn schon ein Steuerbescheid ergangen ist. Bis dahin jedoch ist die aktuelle Rechtslage wieder eine ganz andere. Eine Strategie rein auf Erfahrungswerten bietet daher nie Sicherheit.